Krampus oder Knast? Das müssen Makler bei Kundengeschenken beachten

Kundengeschenke
DELA-Kundengeschenke

Besinnliche Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Und alle Jahre wieder verschicken Unternehmen kleine Präsente und Geschenke an Kunden und Geschäftspartner. Heikle Angelegenheit. Denn während es für die einen eine bloße Aufmerksamkeit ist, ist es für die anderen Manipulation und der Versuch sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Geschenke erhalten die Freundschaft – manchmal können sie einen aber auch ins Gefängnis bringen. Wann dürfen Makler Kundengeschenke annehmen und verschicken? Hier ein Überblick.

Nette Geste oder Bestechungsversuch?

„Wegen der Rechtsunsicherheit wird häufig gar nichts mehr verschenkt oder den Mitarbeitern wird untersagt, irgendetwas anzunehmen“, so Hildegard Reppelmund, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Wirtschaftsstrafrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gegenüber impulse.de.

Zurecht, denn im Klartext: Präsente zu verschenken oder anzunehmen und sich dadurch Vorteile zu versprechen ist strafbar. Denn das fällt unter illegalen Wettbewerbsvorteil und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe führen (Paragraf 299 Strafgesetzbuch (StGB)).

Gerechte Verunsicherung

Doch weshalb sind die Unternehmen so verunsichert? Nicht zuletzt liegt das an einer schwammigen Definition der „Kundengeschenke“. Und der Wertegrenze, die eine nette Aufmerksamkeit von einem versuchten Bestechungsversuch und Korruption trennt. Gute Orientierungsmöglichkeiten bieten Preis und die Position des zu Beschenkenden.

Verschenken Makler beispielsweise eine Flasche Gin im Wert von 60 Euro an einen einfachen Angestellten (Monatseinkommen von 2000 Euro) kann das als Beeinflussung durchgehen. Ein analoges Kundengeschenk an ein Vorstandsmitglied einer großen Versicherung hingegen ist eher unbedenklich.

„Je sozialadäquater ein Geschenk ist, desto eher ist es auch rechtlich akzeptabel“, so der Rat der Anwältin.

Wann ist ein Geschenk problematisch?

Vorsicht ist geboten bei Kundengeschenken, die rein für das private Vergnügen bestimmt sind. Angelzubehör, Spirituosen oder Zigarren zum Beispiel. Unbedenklich dagegen sind Fachbücher, die berufliches Know-How vermitteln. Ein absolutes No-Go: Geschenke an die Privatadresse verschicken. Denn dann erweckt der Sender den unangenehmen Anschein, als wolle er Dritte aus dem Schenkungsvorgang ausschließen. Verdächtig.

Kundengeschenke werden also problematisch, wenn…

  • …der Beschenkte in einem Unternehmen über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen entscheidet (Beeinflussungsversuch).
  • …eine Person mehrmals im Jahr beschenkt wird (nicht nur zu Geburtstagen und Weihnachten).
  • …unmittelbar vor oder nach einem Geschäftsabschluss ein Geschenk überreicht wird.

Kundengeschenke: So geht es richtig

Zwar nennen gesetzliche Richtlinien keinen konkreten Wert, doch die Faustregel besagt: Alle Geschenke im Wert von circa 15 Euro sind unproblematisch.

Wer verunsichert ist und lieber keine Strafe riskieren möchte, geht mit den hauseigenen aufgestellten Compliance-Richtlinien auf Nummer sicher. Dabei legen Unternehmen fest, welche Geschenke Mitarbeiter in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten annehmen dürfen und welche Annahmen verboten sind. Zudem wird eine verantwortliche Person benannt, mit der Mitarbeiter vor der Annahme eines Geschenks Rücksprache halten können.

„Das kann der Chef persönlich sein, ein Compliance-Beauftragter oder jemand aus der Personalabteilung. Und bevor man etwas Höherwertiges verschenkt, empfiehlt es sich nachzufragen, ob der Adressat das überhaupt annehmen darf“, so die Anwältin weiter.

Ohne Rücksprache dürfen Mitarbeiter in vielen Unternehmen nur Geschenke bis 35 Euro annehmen. Bis zu dieser Grenze sind Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzbar.

Absetzbar nach § 37b EStG

Wer seinen Geschäftspartner keine Rechnung für sämtliche Geschenke vorlegen will, kann diese auch selbst für seine Partner versteuern. Dabei gilt nach § 37b EStG pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Im besten Fall informiert Ihr den Beschenkten darüber, dass Ihr die Steuer für sein Geschenk übernimmt. Denn mit der Pauschalsteuer ist die Steuerpflicht des Beschenkten abgegolten. Hat sich ein Unternehmen dazu entschieden Geschenke pauschal zu versteuern, gilt dies für ausnahmslos alle Zuwendungen binnen eines Jahres.

Auf diese Kundengeschenke ist die Pauschalversteuerung anwendbar

Grundsätzlich gilt die Regelung für die pauschale Versteuerung für alle Geschenke, die aus betrieblichem Anlass und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übergeben werden.

Die Geschenke müssen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Geschäfts- bzw. Vertragsverhältnis stehen. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen damit nicht unter die Regelung; ebenso wenig Geschenke, die der Empfänger nicht selbst versteuern müsste. Auf Geschenke an Geschäftspartner, deren Anschaffungswert zehn Euro nicht übersteigt, sind steuerfrei.

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