Digitales Erbe: Was passiert nach meinem Tod mit meinen Social Media Profilen?

Nach unserem Tod leben wir digital erst einmal weiter. Denn unsere Accounts und Profile bei Facebook, LinkedIn, Twitter oder TikTok bleiben ja bestehen. Tatsächlich gehören diese Accounts zur Erbmasse. Damit müssen sich die Rechtsnachfolger darum kümmern, was mit den Profilen und den Konten geschieht.

Regelungen der Plattformen nicht immer zufriedenstellend

Die Plattformen selbst haben mal mehr, mal weniger konkrete Regeln, was mit den Accounts Verstorbener passiert. Beispiel Facebook: Dort können Profile in den Gedenkzustand versetzt werden. Das hat unter anderem diese Konsequenzen:

  • Auf dem Profil der verstorbenen Person wird vor ihrem Namen der Hinweis „In Erinnerung an …“ angezeigt.
  • Je nach Einstellung der Privatsphäre können Freunde Erinnerungen in der Chronik im Gedenkzustand teilen.
  • Profile im Gedenkzustand blendet Facebook nicht mehr als Kontaktvorschlag ein.

Geteilte Fotos und Videos bleiben tatsächlich online, wenn nicht die Löschung des Profils zu Lebzeiten vom Profilinhaber beantragt wurde. In diesem Fall müssen die Erben den Tod glaubhaft machen. Dann löscht Facebook Nachrichten, Fotos, Beiträge, Kommentare, Reaktionen und Informationen sofort und dauerhaft.

Deaktivierung und Löschung mit Hürden

Bei Twitter können die Hinterbliebenen Accounts deaktivieren, wenn der Nutzer gestorben ist. Dafür muss ein Bevollmächtigter oder ein nachweislich nahes Familienmitglied diese Deaktivierung beantragen. Auch die Löschung des Accounts ist möglich: Dafür muss der Bevollmächtigte einen Personalausweis und eine Kopie der Sterbeurkunde der verstorbenen Person vorlegen. Die beiden Beispiele zeigen, dass es alles andere als leicht ist, seine digitale Identität zu tilgen – vor allem, wenn man sich nicht zu Lebzeiten darum gekümmert hat, vorzusorgen.

Vorsorgen hilft Stress vermeiden

Wie auch in vielen anderen Lebensbereichen – Stichwort Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – hilft auch beim digitalen Nachlass nur eine gute Vorsorge, den Stress der Löschung und Deaktivierung von Accounts in Grenzen zu halten. Es gibt zwei Wege, um sinnvoll vorzusorgen: Zum einen kann man natürlich zu Lebzeiten die Zugangsdaten für die Social-Media-Accounts bei einem Vertrauten oder auch im Bankschließfach hinterlegen. Die Erben bekommen die Daten dann spätestens nach der Testamentseröffnung und haben damit Zugriff auf die Accounts – Löschmöglichkeit inklusive. Die Weitergabe der Zugangsdaten kann allerdings auch zu Problemen führen: Plattformen verbieten nämlich genau das, wobei die angedrohten Konsequenzen bis hin zur Löschung der Accounts ja hinnehmbar wären. Allerdings haben viele Nutzer die Zwei-Faktor-Authentifizierung aktiviert, sodass die Zugangsdaten allein nicht reichen, sondern das Smartphone oder der E-Mail-Account der Verstorbenen zur Verfügung stehen müssen.

Social-Media-Verfügung aufsetzen

Das alles kann den Umgang mit Facebook und Co. für die Hinterbliebenen in echte Arbeit ausarten lassen. Das gilt natürlich vor allem dann, wenn man etwa Passwörter nicht regelmäßig aktualisiert. Wer diesen Weg gehen will, sollte die Übersicht über seine Passwörter also aktuell halten und am besten mithilfe einer Software bündeln und online zugänglich machen. So müssen sich die Familienangehörigen oder Freunde nur ein Passwort von Dienstleistern wie 1Password oder PasswordSafe merken und haben alle Passwörter zur Verfügung.

Deswegen wird der zweite Weg oft sinnvoller sein: Man setzt eine Social-Media-Verfügung auf, die genau regelt, wer auf die Inhalte und die Profile Zugriff hat. Mit dieser Verfügung können dann die Hinterbliebenen auf die Portale zugehen und die Löschung oder Deaktivierung beantragen. Die Social-Media-Verfügung kann ein eigenständiges Dokument sein, oder man integriert sie in die Vorsorgevollmacht. Formvorschriften sind für die Social-Media-Verfügung nicht zu beachten, das Dokument sollte man jedoch entweder gut erreichbar hinterlegen oder gleich dem Bevollmächtigten übergeben. Im Idealfall erstellt man mit der Social-Media-Verfügung zusammen auch eine Übersicht über alle digitalen Plattformen, auf denen man Daten gespeichert hat.

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