FinVermV: Zwischen Tapingpflicht und Provisionsdeckel

FinVermV: Zwischen Tapingpflicht und Provisionsdeckel
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Lange erwartet und gefürchtet zugleich, nun in Stein gemeißelt. Am 21. Oktober wurde die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVerm) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seit fast einem Jahr steht der Entwurf bereits fest, wenn auch verspätet, nun aber ist die FinVerMV öffentlich verkündet und wird in Kraft treten. Wir fassen zusammen, welche Veränderungen auf Makler zukommen.

Aufnahmepflicht für Vermittler

Ein umfassender Punkt: Das vielbefürchtete Taping kommt. Was bedeutet das? Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) sowie Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34f GewO müssen telefonische Beratungsgespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden aufnehmen. Und sie danach zehn Jahre lang speichern. Das Taping fand innerhalb der Branche viele Kritiker.

„Taping ist ein Bürokratie- und Datenschutzmonster, was niemand möchte und niemand braucht.“ – Aus einer PRESSEMELDUNG des Bundesverbands Finanzdienstleistung e.V.

Mehr Kosten, mehr Bürokratie

Denn es sorge für einen enormen Mehraufwand und auch höhere Archivierungskosten unter den Beratern. „Es (das Taping, Anm. d. Red.) bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen. Denn in Beratungsgesprächen wird nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte, zum Beispiel über einen Versicherungsabschluss, beginnen“, sagte Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e.V., in einer Pressemitteilung.

„Der Gewerbetreibende hat den Anleger sowie seine Beschäftigten vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nach Absatz 1 zu informieren.“ – Aus der neuen FinVermV

Das Ende vom Provisionsdeckel?

Als eher positiv bewerten die Verbände allerdings das Fehlen des ebenfalls viel diskutierten Provisionsdeckels. Das Vergütungssystem auf Provisionsbasis verändert sich mit der neuen FinVermV nicht, oder eher: Nur wenig. Denn Zuwendungen seitens der Produktgeber dürfen nicht mit Verpflichtungen der Finanzanlagenvermittler kollidieren, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. „Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat der Gewerbetreibende diesen durch angemessene Maßnahmen so zu regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anleger-Interessen vermieden wird“, so der Gesetzestext dazu. Den vollen Text finden interessierte Makler im Bundesgesetzblatt.

Wie geht es weiter?

Nun beginnt die im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist. Betroffene Finanzanlagenvermittler haben bis zum 1. August 2020 Zeit, um die neuen Anforderungen umzusetzen. Fondsprofessionell zufolge geht am selben Tag die Aufsicht über die freien Vermittler und Berater auf die Bundesfinanzaufsicht (BaFin) über.

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