Passwortgeschütztes Erbe: Was wird aus Facebook und Co.?

digitales Erbe
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Heutzutage benutzt nahezu jeder Onlinedienste. Ob es die Anmeldung im Onlineshop oder in den Sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. ist, im Internet geben wir viele Informationen von uns preis. Was passiert aber eigentlich nach dem Tod mit unseren passwortgeschützten Konten? Und wie erlangen Hinterbliebene Zugriff? Wir geben eine Übersicht zum korrekten Umgang mit dem Anspruch auf digitales Erbe.

Benutzerkonto vererbbar: Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf digitales Erbe

Was passiert, wenn der Ernstfall eintritt und der Verstorbene nicht für den digitalen Nachlass gesorgt hat? Alles, was wir auf Social-Media Plattformen und Co. laden, gehört zunächst dem Anbieter. Dazu gehören Fotos, Nachrichten – und auch Passwörter. Aufgrund des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, welches übrigens auch über den Tod hinaus gilt, dürfen Passwörter auch nach dem Tod nicht an die Erben gegeben werden. Da hilft dann auch der Erbschein nichts mehr.
Im Sommer 2018 hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass gefällt und einen Anspruch auf das digitale Erbe manifestiert. Zivilrichter in Karlsruhe stellten fest, dass ein „Vertrag über ein Benutzerkonto […] vererbbar […]“ sei (BGH III ZR 183/17).

Ungeklärte Todesursache: Beweislast in Facebook?

Das Gesetzesurteil kommt nicht von ungefähr, denn ein Fall eines 15-jährigen Mädchens sorgte vor einigen Jahren für Aufruhr. Eine U-Bahn in Berlin erfasste das Mädchen tödlich, die Umstände sind bis heute ungeklärt. Da die Eltern nie nachvollziehen konnten, ob der Unfall Unglück oder Selbstmord war, wollten die gesetzmäßigen Erben auf dem Facebook Account der Tochter nach Beweisen suchen, welche eine Tat begründet hätten. Die Mutter der Verstorbenen ging mit dieser Klage bis zum Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz entschied, dass den Eltern freistehe, das Facebook-Konto einzusehen. In einer Pressemitteilung des BGHs heißt es, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Diese hätten gegenüber dem Netzwerkbetreiber so einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto – einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

Eine Sache der Vorbereitung: Der digitale Nachlass

Als Facebook-Nutzer kann jeder für den Fall des eigenen Todes vorsorgen, um die ungeklärten Fragen für die Angehörigen, zumindest in Bezug auf Social Media, zu reduzieren. Unter den Einstellungen können Nutzer im Bereich „Allgemeine Kontoeinstellungen“ nämlich alles für den Fall der Fälle im Voraus festlegen. Dabei können Nutzer einen Nachlasskontakt auswählen, der im Todesfall über das Konto befugt ist. Zudem kann derjenige auswählen, ob es dem Nachlasskontakt gestattet ist, eine Kopie aller geteilten Inhalte auf Facebook herunterzuladen oder nicht. Wer nicht möchte, dass das Konto nach seinem Tod fortbesteht, hat auch die Möglichkeit, eine Löschung nach dem Tod auszuwählen.

Wer das digitale Erbe testamentarisch regeln möchte, kann auch das tun. Ob das jedoch praktisch ist, bleibt in Frage zu stellen. Das liegt zum einen daran, dass Passwörter einer regelmäßigen Änderung bedürfen. Jede Änderung müsste der Nutzer beim Notar deshalb sofort melden. Zum Anderen kostet jede Abwandlung Geld. Deshalb ist die Lösung über die Einstellungen des Gedenkzustands in Facebook die einfachere und kostengünstigere Variante.

Auf anderen Wegen: Passwort-Vergessen-Funktion

Eine gebräuchliche und einfachere Version, auf das Social-Media Konto des jeweiligen Verstorbenen zu gelangen, ist die „Passwort-Vergessen-Funktion“. Da Erben meist die E-Mail-Adressen oder den Benutzernamen des gewollten Kontos kennen, können sie so ein neu generiertes Passwort ganz einfach darüber erfragen. Einziger Haken: Auch dazu sind entweder E-Mail-Postfach oder Handyzugang von Nöten. Da sich allerdings diese Informationen meist nicht so schnell ändern, kann jeder solche Daten testamentarisch hinterlegen oder einfach handschriftlich an einem sicheren Ort verstecken.

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