Irrtümer bei der Bestattung: Die Unruhe mit der ewigen Ruhe

Die letzte Unruhe: Irrtümer von Einäscherung bis zur Sozialbestattung

Das Interesse daran, den eigenen Nachlass zu regeln, wächst. Zumindest auf der digitalen Seite (wir berichteten). Allerdings gibt es Missverständnisse und Irrtümer rund um das Thema Beerdigung. Wir räumen mit einigen davon auf.

Krankenkassen und Bestattung

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es kein gesetzliches Sterbegeld mehr. Gesetzliche Kassen decken die Kosten für eine Bestattung dementsprechend nicht. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge können lediglich Beamte diese Unterstützung noch in Anspruch nehmen. Wer nach einem Todesfall für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutig geklärt. Dort heißt es in § 1968: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Auf den oder die Erben kommen dann Kosten in Höhe von durchschnittlich 6.000 bis 8.000 Euro zu. Es ist allerdings möglich, die anfallenden Kosten durch den Nachlass des Verstorbenen zu decken. Hinterbliebene sind davon generell befreit, wenn sie das Erbe ausschlagen. Sobald sie das tun, teilen sich die Kosten unter den neuen Erben auf.

Kein Erbe, kein Begräbnis

Schlagen sämtliche Erben den Nachlass aus oder es gibt aus anderen Gründen keine Erben, dann tritt die Fiskalerbschaft ein. Sowohl das Erbe als auch die Pflichten rund um die Beerdigung gehen an den Staat. Dabei gibt es lediglich eine Ausnahme: Ein Erbe war dem Erblasser gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. In diesem Fall kann sich die Gemeinde das Geld für die Bestattung von der betroffenen Person zurückholen. Anwalt.org zufolge wird der Staat, sollte der Nachlass die Kosten für eine Beerdigung nicht decken, eine sogenannte Sozialbestattung beauftragen. Diese ist schlicht gehalten und kostet nicht viel. Erben können ebenfalls eine Sozialbestattung in Auftrag geben. Das ist zumeist dann der Fall, wenn die Bestattungskosten ihre eigenen Möglichkeiten übersteigen. Die Bedingungen hierfür sind:

  • Der Verstorbene darf keine finanzielle Bestattungsvorsorge getroffen haben
  • Die Erbmasse reicht nicht aus, um die Kosten zu decken
  • Der Hinterbliebene ist finanziell nicht in der Lage, für die Bestattung aufzukommen

Risiken bei der Feuerbestattung

Weiterhin besteht der Irrglaube, dass sich die Asche verschiedener Toter vermischen kann, wenn sie im selben Kremationsofen eingeäschert werden. Der Feuerbestatter Pegasus gibt Entwarnung: Die Öfen sind so konstruiert, dass jeweils nur ein Sarg in ihnen Platz findet. Außerdem werden sie nach jeder Kremation gründlich gereinigt. Bei einer Feuerbestattung wird dementsprechend immer nur die Asche eines einzelnen Verstorbenen zu Grabe getragen.

Die Liebsten entlasten

Das Begräbnis eines Verstorbenen muss nicht zwangsläufig erst nach dem Tod geplant werden. Über verschiedene Wege kann er das auch selbst tun. Der Bestattungsdienstleister Mymoria etwa bietet hier eine digitale Bestattungsplanung an. Weiterhin kann der Erblasser in seinem Testament Details zu seiner Beerdigung hinterlassen. Wer sich bereits frühzeitig informiert und die Rahmenbedingungen zu seiner eigenen Bestattung selbst in die Hand nimmt, entlastet seine Nächsten und hat zugleich den Vorteil, wirklich die Beerdigung zu bekommen, die er sich vorstellt. Eine Sterbegeldversicherung kann dabei helfen, die Kosten zu decken. Weitere Informationen dazu finden Interessierte im DELA Magazin.

Titelbild: ©NinaMalyna/stock.adobe.com

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